Auslese nach der Grundschule?

Rechte von Eltern beim Übertritt auf weiterführende Schulen
Auslese nach der Grundschule?
Wie geht?s weiter nach der Grundschule?

Spätestens in der letzten Grundschul-Klasse beginnt für viele Kinder und deren Familien der „Ernst des Lebens“: Hauptschule, Realschule, Gesamtschule oder Gymnasium – wo soll die Schullaufbahn fortgesetzt werden? Eltern und Lehrer haben über die schulischen Zukunftsaussichten der Kinder oft unterschiedliche Meinungen. Wer letztendlich über den weiteren Schulweg entscheidet, hängt vom Bundesland ab, in dem die Familie wohnt (Stichwort „föderales Bildungssystem“). Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung bietet einen Überblick der unterschiedlichen Systeme.

Das föderale Bildungssystem in Deutschland bedingt in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Schulsysteme. „Pauschal gesagt ist Schulrecht Landesrecht“, fasst Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, zusammen. Daher pauken in Nordrhein-Westfalen bereits die Viertklässler für den Übertritt auf eine weiterführende Schule, in Berlin und Brandenburg dagegen haben die Grundschüler bis zur 6. Klasse Zeit.
„Wer dann die Entscheidung über die nächsten Schritte der Kinder fällt, ist ebenfalls von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich“, fährt die D.A.S. Expertin fort: „Ob verbindliche Laufbahnempfehlung seitens der Schule oder Entscheidungsfreiheit der Eltern – auch hier ist der Wohnort der Familie ausschlaggebend.“

Was besagt eine Empfehlung?
Ab Mitte der Grundschule sollten sich Eltern über die Modalitäten für den Übertritt auf Gymnasium oder Realschule in ihrem Bundesland informieren: Teilweise ist die Empfehlung der Schule verbindlich, teilweise dient sie nur als Entscheidungshilfe für die Eltern, welche die Wahl selbst treffen. So können beispielsweise in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland die Eltern frei über die weiterführende Schule entscheiden. In Bayern hingegen erteilt die Grundschule eine verbindliche Gymnasial- oder Realschulempfehlung. Hier ist allerdings in bestimmten Fällen ein späterer Übertritt – etwa von der Realschule auf das Gymnasium nach der fünften Klasse – bei guten Leistungen möglich. Verbindlich ist die Schulempfehlung zum Beispiel auch in Thüringen.
Die Basis für die Empfehlung seitens der Grundschule ist ebenfalls unterschiedlich: Der erforderliche Notendurchschnitt der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht variiert von Bundesland zu Bundesland und kann zudem vom jeweiligen Kultusministerium jederzeit verändert werden. Das gilt auch für den generellen Modus für den Übertritt: So hat Sachsen-Anhalt die 2006 eingeführte verbindliche Laufbahnempfehlung der Grundschule wieder abgeschafft; ab dem Schuljahr 2012/2013 liegt die Entscheidungshoheit bei den Eltern. Auch in Baden-Württemberg hat man sich jetzt für die Abschaffung der verbindlichen Schulempfehlung entschieden.
Das föderale Schulsystem führt also zu zahlreichen unterschiedlichen Regelungen. Daher der Rat der D.A.S., sich rechtzeitig an das staatliche Schulamt zu wenden: „Hier erhalten Eltern genaue Angaben über die aktuellen Bestimmungen im jeweiligen Bundesland.“

Widerspruch möglich?
Welche Möglichkeiten haben Eltern, die mit einer verbindlichen Schulempfehlung nicht einverstanden sind? In den meisten Bundesländern können Kinder, welche beispielsweise keine Empfehlung für das Gymnasium erhalten haben, noch während der letzten Grundschulklasse einen Probe- oder Prognose-Unterricht auf dem Gymnasium besuchen, meist mit einer abschließenden Aufnahmeprüfung. Fällt das Ergebnis erneut entgegen der Elternmeinung aus, besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Denn: „Die Grundschulempfehlung ist ein Verwaltungsakt einer Behörde, nämlich der Schule“, erklärt die D.A.S. Expertin den rechtlichen Hintergrund. Dagegen kann man Widerspruch erheben. Dieser muss innerhalb von einem Monat schriftlich bei der Grundschule eingereicht werden. „Schließt sich die Schule der Ansicht der Eltern nicht an, bekommen diese von der nächsthöheren Verwaltungsbehörde, also vom Schulamt, einen ablehnenden Widerspruchsbescheid. Gegen diesen kann wieder innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Eine Prognose, wie die Gerichte in solchen Konfliktfällen urteilen, ist schwierig, da es wenige Urteile dazu gibt. So hat beispielsweise das Oberverwaltungsgericht Münster in drei Entscheidungen die Grundschulempfehlung bestätigt (Az. 19 B 1058/07, Az. 19 B 689/07, Az. 19 B 1207/07).
Bevor jedoch der Weg durch die Instanzen eingeschlagen wird, rät Anne Kronzucker, zunächst das Gespräch mit der Schule zu suchen.
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Kurzfassung:
Wohin nach der Grundschule?
Unterschiedliche Regelungen des Schulübertritts

Spätestens in der letzten Grundschul-Klasse beginnt für viele Kinder und deren Familien der „Ernst des Lebens“: Hauptschule, Realschule, Gesamtschule oder Gymnasium – wo soll die Schullaufbahn fortgesetzt werden? Aufgrund des föderalen Bildungssystems in Deutschland gibt es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Schulsysteme. „Pauschal gesagt ist Schulrecht Landesrecht“, fasst die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zusammen. Wer die Entscheidung über die nächsten Schritte der Kinder fällt, Eltern oder Grundschule, ist daher von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Ob verbindliche Laufbahnempfehlung seitens der Schule oder Entscheidungsfreiheit der Eltern – entscheidend ist der Wohnort der Familie. Nähere Angaben über die jeweiligen Bestimmungen erhalten Eltern beim staatlichen Schulamt. Entspricht die Schulempfehlung oder das Ergebnis eines Probe- oder Prognose-unterrichts bzw. der Aufnahmeprüfung der weiterführenden Schule nicht der Ansicht der Eltern, besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Der rechtliche Hintergrund: Die Grundschulempfehlung ist ein Verwaltungsakt einer Behörde, nämlich der Schule. Dagegen kann man Widerspruch erheben. Dieser muss innerhalb von einem Monat schriftlich bei der Grundschule eingereicht werden. Lenkt die Schule nicht ein, erhalten die Eltern einen ablehnenden Widerspruchsbescheid von der nächsthöheren Behörde – dem Schulamt. Gegen diesen kann dann innerhalb eines weiteren Monats Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Bevor jedoch der Weg durch die Instanzen eingeschlagen wird, sollte zunächst das Gespräch mit der Schule gesucht werden.
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