Ein Haustier unterm Weihnachtsbaum – Verbraucherinformation der ERGO Group

Rechts-Tipps für frischgebackene Tierhalter

Ein Haustier unterm Weihnachtsbaum - Verbraucherinformation der ERGO Group

Wer zu Weihnachten ein Tier verschenken möchte, sollte sich das gut überlegen.
Quelle: ERGO Group

Ein Hundewelpe, ein Katzenbaby oder ein süßes Kaninchen: Bei großen Kulleraugen unter dem Weihnachtsbaum geht für viele Kinder ein Traum in Erfüllung. Wer sich ein Haustier wünscht oder eines verschenken möchte, sollte sich aber vor dem Kauf über einige Dinge klar werden, zum Beispiel: Kann der Beschenkte langfristig die artgerechte Pflege des Tieres gewährleisten? Oder: Sind Versicherungen notwendig? Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), fasst die gesetzlichen Regeln rund um Gewährleistung, Umtausch und Mindestalter zusammen. Zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung informiert Rolf Mertens, Versicherungsexperte von ERGO.

Gewährleistung bei Tieren?

Verkauft ein Händler beziehungsweise Züchter ein Tier, gilt es – bis auf einige Ausnahmen – im Sinne des Kaufrechts als Ware und wird rein juristisch wie ein sogenanntes Verbrauchsgut behandelt. Das wirkt auf den ersten Blick wenig freundlich, handelt es sich doch um ein lebendes Wesen. Dennoch: „Beim Kauf eines Haustiers gelten bis auf wenige Ausnahmen die gleichen rechtlichen Grundsätze wie etwa beim Kauf eines Kühlschranks“, erläutert Michaela Rassat. Das betrifft zum Beispiel die Sachmängelhaftung. Das heißt: Der Händler haftet mit einer zweijährigen Gewährleistungsfrist (§ 438 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Beim Kauf eines Tieres spielt diese Frist dann eine Rolle, wenn ein „Mangel“ vorliegt. Das ist der Fall, wenn das Tier beispielsweise krank ist oder nicht der Rasse entstammt, die der Händler angegeben hat. Dem Käufer stehen dann Gewährleistungsrechte zu: Das Recht auf Nachbesserung, der Rücktritt vom Kauf, die Minderung des Kaufpreises oder Schadenersatz. Will der Käufer Ansprüche geltend machen, muss er in der Regel den „Mangel“ beweisen. Dazu ist meist ein kostenpflichtiges tierärztliches Gutachten nötig. Stammt das Tier vom Händler, gibt es eine Besonderheit: Tritt der „Mangel“ innerhalb der ersten sechs Monate auf, liegt die Beweislast beim Händler. „Er muss nachweisen, dass das Tier zum Beispiel bereits beim Kauf krank war“, erklärt die D.A.S. Expertin. Diese sechsmonatige Frist ist einer der Punkte, bei denen für Tiere nicht die gleichen Grundsätze gelten wie für Waren. Denn ein Tier ist nun einmal ein Lebewesen und entwickelt sich im Laufe der Zeit. Untypische Verhaltensweisen und Erkrankungen können ihre Ursache in falscher Haltung oder in schlechter Ernährung haben. Dies berücksichtigen die Gerichte. Bei bestimmten Tierkrankheiten, die zum Beispiel eine kurze Inkubationszeit haben oder verletzungsbedingt sind, gibt es deshalb die sechsmonatige Umkehrung der Beweislast nicht, meist auch nicht bei Auffälligkeiten im Verhalten. In diesen Fällen muss also der Käufer immer beweisen, dass der „Mangel“ schon beim Kauf bestand.

Wenn das neue Haustier krank vom Händler kommt

Stellt sich heraus, dass das Tier bereits zum Zeitpunkt des Kaufes krank war, dann hat der Händler die Möglichkeit zur Nacherfüllung des Kaufvertrages. Dazu sollte der Kunde vorher schriftlich eine angemessene Frist festlegen. „So muss der Händler auf seine Kosten beispielsweise das kranke Kätzchen vom Wurmbefall befreien“, erläutert Rassat. Mehr als zwei Versuche einer solchen Nacherfüllung muss sich der Käufer jedoch nicht gefallen lassen. Bleiben die Bemühungen erfolglos, hat der Käufer folgende Optionen: Er kann unter Rückerstattung des Kaufpreises vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder sogar Schaden- und Aufwendungsersatz fordern. Die D.A.S. Expertin ergänzt: „Weist der Verkäufer jedoch nach, dass sich Krankheiten zum Beispiel durch den Stress bei der Eingewöhnung ergeben haben oder es sich um eine Krankheit mit kurzer Inkubationszeit handelt, muss er dafür nicht haften.“

„Der will doch nur spielen …“: Versicherungsschutz für Tiere

Selbst putzige Hunde, niedliche Meerschweinchen oder süße Katzen können mitunter große Schäden verursachen. Und dafür haftet unabhängig von seinem Verschulden immer der Tierhalter (§ 833 BGB). Kleinere Haustiere wie Katzen und Hamster sind meist in der Privat-Haftpflichtversicherung miteingeschlossen. Hunde jedoch nicht. Daher empfiehlt Rolf Mertens frischgebackenen Herrchen oder Frauchen eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung. In einigen Bundesländern ist sie sogar Pflicht. Die Versicherung springt ein, wenn der Vierbeiner beispielsweise plötzlich auf die Straße rennt und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht. „Hier kann es im schlimmsten Fall zu einer Schadenssumme in sechsstelliger Höhe kommen“ weiß Mertens. Verletzt der Hund beim Spielen einen Artgenossen, übernimmt die Versicherung ebenfalls die Kosten, zum Beispiel für den Tierarzt.

Statt Hoppel doch lieber Miezi?

Unterm Weihnachtsbaum waren die Tiere noch klein und süß. Doch möglicherweise geht es im neuen Jahr richtig rund: Das niedliche Kaninchen fängt an zu beißen, die Kanarienvögel zwitschern doch sehr laut und der Hamster macht nachts Radau wie ein Großer. So mancher frischgebackene Tierhalter findet dann, dass der Neuzugang doch nicht so gut ins Familienleben passt. Schnell landen die Geschenke im Tierheim oder im schlimmsten Fall sogar auf der Straße. Einige Beschenkte versuchen auch, das Tier wieder in der Zoohandlung unterzubringen oder gegen ein anderes Tier umzutauschen. „Ein generelles Umtauschrecht bei lebenden Tieren gibt es aber nicht“, so Michaela Rassat. Und selbst, wenn der unwillige Besitzer für das Tier einen Platz im Tierheim gefunden hat: Die Rückgabe ist für die Tiere selbst und vor allem für die Kinder der Familie oft ein traumatisches Erlebnis. Um eine spätere Enttäuschung zu vermeiden, sollten Christkind und Weihnachtsmann also bedenken, dass lebende Geschenke die Übernahme von oft jahrelanger Verantwortung bedeuten: Tiere benötigen Pflege, verursachen Kosten, werden größer und können je nach Art sehr lange leben. Dafür muss die Familie bereit sein.

Mindestalter und Elternerlaubnis

Übrigens dürfen Zoohandlungen Wirbeltiere nicht an Personen unter 16 Jahren abgeben, ohne dass die Erziehungsberechtigen zugestimmt haben. Unter 16-Jährige können daher nicht einfach losziehen und auf eigene Faust im Zooladen um die Ecke von ihrem Weihnachtsgeld einen süßen Hamster kaufen. Auch Verwandte sollten bedenken: Ein Tier bedeutet Verantwortung und diese Altersgrenze hat einen Sinn. Bei unter 16-Jährigen sollten sie sich daher mit den Eltern absprechen, wenn sie ein Tier verschenken möchten.

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