Expertengespräch des D.A.S. Leistungsservice

Hinweise für Eltern zu Aufsichts- und Haftpflicht an Sankt Martin

Expertengespräch des D.A.S. Leistungsservice

Sankt-Martin-Umzug (Bildquelle: ERGO Versicherungsgruppe)

Bunte Laternen und Lichter, Musik, Sankt Martin hoch zu Ross – die Laternenumzüge rund um den 11. November bringen jedes Jahr die Augen vieler Kinder zum Strahlen. In Mitten von so viel Trubel lassen sich aber auch kleine und größere Malheure nicht ausschließen. Was, wenn eine Laterne in Brand gerät und die Jacke eines anderen Kindes versengt? Wichtig zu wissen in solchen Situationen: Wer muss für die Schäden aufkommen? Inwieweit Eltern und Veranstalter im Fall der Fälle juristisch in der Verantwortung stehen, erklärt Michaela Zientek, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice).

Meist sind es Kitas, die Sankt Martins- oder Laternenumzüge veranstalten. Bedeutet das, dass die Erzieher an diesem Abend auch die Aufsichtspflicht über die Kinder haben?

Die Eltern haben ihre Kinder zwar in der Kita angemeldet und ihre Aufsichtspflicht damit vertraglich an den Träger abgegeben – aber nur innerhalb der normalen Betreuungszeiten. Sonderveranstaltungen, wie zum Beispiel ein Sankt Martins-Fest, umfasst diese Regelung nicht zwangsläufig. Wenn die Eltern ihr Kind während des Laternenumzugs begleiten, ist also davon auszugehen, dass sie auch die Aufsichtspflicht haben und haftbar sind, wenn der Sprössling mit dem Laternenstab etwa ein Auto zerkratzt. Gibt es aber Programmpunkte, die sich unter Aufsicht der Erzieher abspielen, können auch Forderungen auf die Einrichtung zukommen: Angenommen, bei einem Sankt Martins-Schauspiel betreuen die Kita-Mitarbeiter die Kinder, während die Eltern vor der Bühne sitzen. Wenn ein kleiner Sankt Martin dann beim Warten auf seinen großen Auftritt mit dem Holzschwert eine Kamera zerschlägt, kann es zu einer Haftung der Kita kommen. Zumindest dann, wenn den Betreuern eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorzuwerfen ist. Die Praxis zeigt jedoch, dass oft schwer zu sagen ist, wer gerade die Aufsichtspflicht hat. Empfehlenswert ist daher, dies vorab mit der Kita-Leitung abzuklären. Sonst gehen im ungünstigsten Fall beide Seiten davon aus, dass die jeweils andere in der Pflicht ist. Dann ist Ärger vorprogrammiert, falls einem kleinen Laternengänger ein Unglück passiert.

Was sollten die Eltern beachten, damit der Laternenumzug für sie kein teures Ende nimmt?

Manche Kitas weisen in der Einladung zum Laternenumzug bereits darauf hin, dass die Eltern während der Veranstaltung die Aufsichtspflicht haben. Doch das bedeutet nicht, dass sie auch für jeden Schaden aufkommen müssen: Denn die Kinder selbst sind bis zu ihrem vollendeten siebten Lebensjahr nicht deliktfähig und daher grundsätzlich nicht haftbar zu machen. Die Eltern oder andere Betreuungspersonen müssen nur dann zahlen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Falls einer Mutter zum Beispiel etwas herunterfällt, sie sich danach bückt und ihr neben ihr herlaufendes Kind in diesem Moment mit einer Laterne eine Gartenlaube in Brand steckt, hätte sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt und wäre nicht zu belangen. Denn niemand kann sein Kind pausenlos kontrollieren. Anders sähe es aus, wenn ein Schaden entsteht, weil die Aufsichtsperson einen Vierjährigen über längere Zeit aus den Augen gelassen hat. Welches Maß an Betreuung erforderlich ist, lässt sich nicht pauschal beantworten; entscheidend sind Alter, Entwicklung und Charakter des Kindes. Die Gerichte entscheiden im Einzelfall. Jedenfalls müssen Eltern ihre Kleinen nicht 24 Stunden am Tag überwachen – Kinder brauchen auch Freiräume, um eigenverantwortliches Verhalten lernen zu können.

Welche Vorkehrungen sollten die Eltern treffen, um ihre Kinder und Dritte vor Schäden zu schützen?

Eltern sollten nie vergessen, dass kleine Kinder riskante Situationen noch nicht einschätzen können. Deswegen ist bei aufregenden Anlässen wie einem Laternenfest eine gute Vorbereitung das A und O: Die Eltern sollten ihren Sprösslingen vorab in Ruhe die Risiken erklären und bestimmte Verhaltensregeln absprechen. Wenn zum Beispiel eine Schar Kinder lärmend auf das Pferd des Sankt Martins-Darstellers zustürmt, kann das böse ausgehen. Die Eltern sollten den Kleinen verständlich machen, dass sie genug Abstand zu dem Tier halten müssen. Wichtig ist auch, darauf zu achten, dass sie nicht zu nah am Martins-Feuer spielen, um nicht in den Funkenflug zu geraten. Damit die Kinder für Autofahrer im Dunkeln gut zu sehen sind, empfiehlt es sich, ihnen helle Kleidung anzuziehen und Reflektoren zu verwenden – am besten weiße oder silberne. Haben die Eltern eine Haftpflichtversicherung, deckt sie die Kinder mit ab. Allerdings springt sie bei deliktunfähigen Kindern nur ein, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
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Kurzfassung:

Sankt-Martins-Umzug: Wer trägt die Verantwortung?
Tipps für Eltern von Michaela Zientek, Juristin des D.A.S. Leistungsservice

-Erzieher haben die Aufsichtspflicht in der Regel nur während der normalen Betreuungszeiten, nicht zwangsläufig während Sonderveranstaltungen wie einem Laternenumzug. Ausnahme können Programmpunkte unter Anleitung der Erzieher sein.
-Begleiten die Eltern ihr Kind während des Laternenumzugs, haben sie meist die Aufsichtspflicht.
-Aufsichtspflichtige Eltern müssen nicht zwingend für jeden Schaden aufkommen: Entscheidend ist, ob sie ihre Pflicht verletzt haben.
-Eltern sollten mögliche Risiken und bestimme Verhaltensregeln vor der Veranstaltung mit ihren Kindern absprechen, damit es nicht zum Schadensfall kommt.
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