Plötzlich Klassenbester?

Was Eltern und Schüler bei Nachhilfeverträgen beachten sollten

Plötzlich Klassenbester?

D.A.S. Rechtsschutzversicherung – Was bei Nachhilfeverträgen zu beachten ist

Mathe, Physik, Latein oder Englisch: Egal ob ein Schüler seine Noten verbessern will, sich auf eine bestimmte Klassenarbeit vorbereiten oder die Versetzung erreichen soll – Gründe für Nachhilfe gibt es viele. Das belegen auch die Zahlen: Mehr als eine Million Schüler erhalten in Deutschland Unterstützung beim Lernen für die Schule. Doch Nachhilfe ist nicht gleich Nachhilfe! Was bei der Suche nach einem geeigneten Nachhilfeinstitut oder -lehrer zu berücksichtigen ist und worauf Eltern vor Vertragsunterzeichnung unbedingt achten sollten, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Egal welche Schullaufbahn ein Schüler eingeschlagen hat – die Schule wird immer anspruchsvoller. Und nicht alle Eltern können ihren Sprösslingen bei Wahrscheinlichkeitsrechnungen, unregelmäßigen Verben in Französisch oder der physikalischen Definition von Leistung weiterhelfen. Entsprechend groß ist das Angebot an Nachhilfe. Es reicht von privater Unterstützung durch Studenten, ältere Schüler oder Bekannte und Verwandte bis hin zu professionellen Nachhilfelehrern und -instituten oder Angeboten im Internet. „Während mit privat organisierten Nachhilfelehrern oft mündliche Absprachen getroffen werden, müssen Eltern bei professionellen Nachhilfeinstituten einen Vertrag unterschreiben“, weist Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung auf einen wesentlichen Unterschied hin. Bei der Vertragsunterzeichnung gilt es jedoch, einiges zu beachten.

Auf Mindestvertragslaufzeit und Kündigungsfristen achten!
Über welchen Zeitraum ein Schüler Nachhilfe benötigt, ist individuell verschieden: Manche benötigen nach einem „Ausrutscher“ in Form einer schlechten Note eine kurze, aber kompakte Wiederholung der Grundkenntnisse. Ein Schulwechsel kann der Grund für eine langfristige Unterstützung sein. Und so mancher Wackelkandidat setzt kurz vor Schuljahresende auf ganz schnelle Hilfe, um das Klassenziel doch noch zu erreichen. Aber: „Größere Nachhilfeinstitute bzw. -unternehmen bieten meist nur Verträge mit bestimmten Mindestlaufzeiten an – in der Regel ab einem halben Jahr“, warnt die D.A.S. Juristin. „Wird nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert sich die Vertragslaufzeit oft automatisch.“ Die geltenden Kündigungsfristen finden Eltern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Der Tipp der Rechtsexpertin: „Wenn möglich, sollten Eltern mit dem Nachhilfeinstitut schriftlich eine individuelle Kündigungsfrist vereinbaren oder sogar schon bei Vertragsunterzeichnung zum gewünschten Termin kündigen!“ Wird der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt, können Eltern in manchen Fällen auch fristlos kündigen (§ 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Ein möglicher Grund kann darin bestehen, dass beispielsweise acht statt der vereinbarten maximal fünf Schüler in einer Gruppe unterrichtet werden. Daher sollte die maximale Gruppengröße auch im Vertrag festgelegt sein. Auch ein Umzug der Familie kann übrigens ein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Nachhilfevertrages sein.
Wichtig: Sogenannte „Ferienklauseln“ in den AGB sind generell ungültig. Findet während der Ferienzeiten keine Nachhilfe statt, darf ein Nachhilfeinstitut in dieser Zeit keine Vergütung verlangen – auch nicht anteilig (Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 3 O 540/99).
Egal ob Nachhilfelehrer oder -institut: Es empfiehlt sich generell, die Kinder erst einmal zum Probeunterricht zu schicken, bevor die Eltern einen Vertrag abschließen.

Garantierter Erfolg?
Nach den ersten Nachhilfestunden möchten viele Eltern auch möglichst schnell einen Lernerfolg ihrer Sprösslinge sehen. Das zusätzliche Pauken soll sich am besten gleich bei der nächsten Klassenarbeit in einer guten oder sehr guten Leistung widerspiegeln. Doch muss die Nachhilfe dies erfüllen? „Nachhilfeverträge sind Dienstverträge“, erläutert die D.A.S. Juristin und führt aus: „Konkret bedeutet dies, dass sich ein Nachhilfeinstitut oder -lehrer vertraglich in der Regel nur verpflichtet, dem Schüler bestimmte Lehrinhalte zu vermitteln, wie den aktuellen Schulstoff zu wiederholen und zu vertiefen. Einen konkreten Lern-erfolg schuldet der Lehrer aber nicht! Eltern haben also rechtlich keinen Anspruch darauf, dass sich die Noten des Nachwuchses auch tatsächlich verbessern.“

Vorsicht vor Abo-Fallen bei Internet-Nachhilfe!
Neben Nachhilfeinstituten und privaten Nachhilfelehrern gibt es auch im Internet zahlreiche Angebote mit Lernsoftware für Schüler und weiteren Nachhilfediensten. Doch hier ist Vorsicht geboten, denn: „In vielen Fällen verbergen sich hinter den vermeintlich kostenlosen Lerntrainings und Tests kostenpflichtige Angebote – oft in Abonnement-Form mit zwei bis drei Jahren Laufzeit“, warnt die D.A.S. Rechtsexpertin. Eltern und Schüler sollten genau hinsehen und auf versteckte Preishinweise achten. Wer bei einer Anmeldung persönliche Daten angeben muss, sollte ebenfalls nach den Kosten für das Angebot Ausschau halten.
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal

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Wussten Sie, dass…? Die D.A.S. Expertin Anne Kronzucker klärt auf!
Anspruch auf bessere Noten durch Nachhilfe?

– Professionelle Nachhilfeinstitute bieten meist nur Verträge mit Mindestlaufzeiten.

– Wenn möglich, sollten Eltern mit dem Nachhilfeinstitut eine individuelle Kündigungsfrist vereinbaren.

– Eltern haben keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass sich die Noten des Nachwuchses durch die Nachhilfe verbessern.

– „Ferienklauseln“ sind generell ungültig. Findet keine Nachhilfe statt, darf ein Nachhilfeinstitut für diese Zeit auch keine Vergütung verlangen.

– Vorsicht vor Abo-Fallen bei Internet-Nachhilfe! In vielen Fällen verbergen sich dahinter kostenpflichtige Angebote.
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