Ausbildungsunterhalt auch für volljährige Kinder

Karlsruhe/Berlin (DAV). Auch volljährige Kinder haben einen Anspruch aufAusbildungsunterhalt. Dies gilt für die Erstausbildung auch nach dreijähriger Verzögerung durch Praktika und Aushilfstätigkeiten. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht informiert über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. Juli 2013 (AZ: XII ZB 220/12).

Erstausbildung nach Praktika?
Die 1989 geborene Frau lebte nach der Trennung ihrer Eltern im Jahr 1997 zunächst im Haushalt des Vaters in den Niederlanden, bevor sie 2003 zu ihrer Mutter nach Deutschland wechselte. Dort erwarb sie 2007 die mittlere Reife mit einem Notendurchschnitt von 3,6. Anschließend trat sie als ungelernte Kraft in verschiedene Beschäftigungsverhältnisse ein und leistete Praktika, zum Teil in der Erwartung, auf diese Weise einem Ausbildungsplatz zu erhalten. Dadurch deckte sie ihren Unterhaltsbedarf in der Zeit von Juli 2007 bis Juli 2010 selbst ab. Im August 2010 begann sie eine Ausbildung als Fleischereifachverkäuferin.
Das Familiengericht verpflichtete ihren Vater, rückständigen Ausbildungsunterhalt ab September 2010 und laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 218,82 Euro zu zahlen. Dies sah auch das Oberlandesgericht Koblenz nicht anders.

Ausbildungsunterhalt auch nach Praktika
Die Beschwerde des Mannes beim BGH scheiterte: Auch bei einer dreijährigen Verzögerung der Aufnahme einer Erstausbildung infolge zwischenzeitlich geleisteter Praktika und ungelernter Tätigkeiten sei die Voraussetzung erfüllt, um Unterhalt zu erhalten. Das Kind erfülle damit noch die Verpflichtung, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sei der Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung der Eltern auf Ermöglichung einer Berufsausbildung stehe auf Seiten des Kindes die Verpflichtung gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Verletze das Kind nachhaltig diese Verpflichtung, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büße es seinen Unterhaltsanspruch ein und müsse sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen.

Erstausbildung auch nach drei Jahren
Bewerber mit schwachem Schulabgangszeugnis seien aber verstärkt darauf angewiesen, durch Motivation und Interesse an dem Berufsbild zu überzeugen. Dies könne auch durch vorgeschaltete Praktika oder über einen Einstieg als (zunächst) ungelernte Aushilfstätigkeit gelingen. Die Aufnahme solcher Beschäftigungsverhältnisse bedeute daher jedenfalls dann keine nachhaltige Pflichtverletzung, wenn sie in dem Bemühen geschehe, einen Ausbildungsplatz zu finden.

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