„Ausflug mit der Schule: Wer hat die Aufsichtspflicht?“ – Verbraucherinformation des D.A.S. Leistungsservice

Lehrer müssen Regeln setzen und Schüler sich daran halten

"Ausflug mit der Schule: Wer hat die Aufsichtspflicht?" - Verbraucherinformation des D.A.S. Leistungsservice

Ausflug mit der Schule – wer hat dabei die die Aufsichtspflicht? (Bildquelle: ERGO Group)

Wandertage, Schullandheim, Winterlager oder Sprachaustausch – Schule findet schon ab der Grundschule nicht ausschließlich auf dem Schulgelände statt. Doch wer hat bei Ausflügen die Aufsichtspflicht vor Ort? Und wer haftet, wenn ein Kind zu Schaden kommt? Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), und Rudolf Kayser, Unfallexperte der ERGO, informieren Eltern schulpflichtiger Kinder.

Wer hat bei einem Schulausflug die Aufsichtspflicht?

Ob ein Tag im Zoo oder ein mehrwöchiger Auslandsaufenthalt: Die Schulen bieten viele Aktivitäten außerhalb des Schulgebäudes. Die sorgeberechtigten Eltern können ihren Nachwuchs dabei natürlich nicht im Auge behalten. „In der Schule und auf schulischen Veranstaltungen sind die Lehrer aufsichtspflichtig“, erklärt Michaela Rassat, Juristin des D.A.S. Leistungsservice. „Bei minderjährigen Schülern nehmen sie die Aufsichtspflicht an Stelle der Eltern wahr. Außerdem hat die Schule generell eine Fürsorge- und Verkehrssicherungspflicht, die sich auch auf volljährige Schüler erstreckt. Das bedeutet: Lehrer müssen die ihnen anvertrauten Schüler – auch Volljährige – beaufsichtigen und vor möglichen Gefahren schützen.“ Die Aufsichtspflicht ist eine Dienstpflicht der Lehrer und ist im Schulgesetz des jeweiligen Bundeslandes festgelegt. Begleitet den Lehrer bei einem Ausflug eine Hilfsperson, beispielweise ein Referendar oder ein Elternteil, dann ist der Lehrer auch für den sachgerechten Einsatz dieser Person verantwortlich und dieser gegenüber weisungsbefugt. So kann zum Beispiel bei einem Schwimmbadbesuch eine begleitende Mutter aufpassen, dass die Kinder alle in einem Becken bleiben. Schwimmunterricht darf sie aber nicht erteilen.

Regeln setzen und überprüfen

Das Maß der nötigen Aufsicht hängt immer von Alter und Reife der betreffenden Schüler ab. Aber auch die Gegebenheiten vor Ort spielen eine Rolle. Natürlich gestaltet sich die Aufsichtspflicht bei einem Museumsbesuch mit einer Grundschulklasse anders als bei der Abschlussfahrt einer 10. Klasse. Ob und in welchem Alter Schüler auf Klassenfahrt auch mal tagsüber in kleinen Gruppen ohne Lehrer losgeschickt werden dürfen, regeln Verordnungen der Landes-Bildungsministerien. Hier gibt es zwischen den einzelnen Ländern Unterschiede. Oft ist eine schriftliche Erlaubnis der Eltern nötig. Unabhängig vom Alter der Schüler gilt: Der Lehrer hat während des gesamten Ausfluges die Aufsichtspflicht. Natürlich können die Pädagogen dabei nicht alles unter ihrer persönlichen Kontrolle haben. „Allerdings sollten sie mögliche Gefahren voraussehen, entsprechende Regeln aufstellen und deren Einhaltung dann auch überwachen“, ergänzt Michaela Rassat. So entschied zum Beispiel das Hessische Landessozialgericht (Az. L 3 U 154/05), dass ein Lehrer seine Aufsichtspflicht verletzt, wenn er 16-jährigen Schülern nicht ausdrücklich verbietet, spätabends das Hotelgelände zu verlassen. Aufgrund des Weisungsrechts des Lehrers gelten die Regeln für alle Schüler. Das heißt: Selbst ein über 18-Jähriger muss ein absolutes Alkoholverbot auf der Abschlussfahrt akzeptieren, auch wenn er laut Gesetz schon Alkohol trinken darf.

Unfall während eines Schulausfluges: Wer zahlt?

Passiert einem Schüler während einer Schulveranstaltung außerhalb der Schule ein Unfall, dann tritt die gesetzliche Schüler-Unfallversicherung für die finanziellen Folgen ein. Die Versicherung übernimmt beispielsweise die Kosten für die ärztliche Behandlung ohne zeitliche Begrenzung, die Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen sowie Arznei-, Verband- und Heilmittel. Zudem unterstützt sie den verletzten Schüler durch Einzelunterricht im Krankenhaus oder zu Hause. Behält der Verunglückte eine bleibende gesundheitliche Beeinträchtigung zurück, kann neben den Behandlungskosten auch ein Anspruch auf eine lebenslange Rente bestehen. „Da die üblichen Versicherungssummen der gesetzlichen Unfallversicherung erst ab einem bestimmten Verletzungsgrad greifen und dann meist relativ gering sind, kann es hier im schlimmsten Fall zu schmerzhaften finanziellen Engpässen kommen“, erklärt Rudolf Kayser, Unfallexperte der ERGO. Um für ein solches Szenario optimal geschützt zu sein, empfiehlt er deshalb den Abschluss einer privaten Unfallversicherung.

Schulunfall immer der Schule melden

Ein weiterer wichtiger Hinweis des ERGO-Experten: „Den Schulunfall immer der Schulleitung melden und auch den behandelnden Arzt darüber in Kenntnis setzten, wo der Unfall geschehen ist.“ Andernfalls kann es passieren, dass dieser die Behandlungskosten den Eltern in Rechnung stellt, anstatt sie direkt mit der gesetzlichen Unfallversicherung abzurechnen. Rudolf Kayser ergänzt: „Die Schule ist außerdem dazu verpflichtet, bei jedem Unfall eine Art Protokoll für die Versicherung zu erstellen. Da es ohne eine solche Unfallmeldung ebenfalls zu Komplikationen bei der Kostenübernahme durch die gesetzliche Unfallversicherung kommen kann, sollten sich die Eltern immer eine Kopie dieses Schreibens geben lassen.“ So haben sie etwas in der Hand, wenn Jahre später noch Beschwerden auftreten, die sich auf den Schulunfall zurückführen lassen, beispielsweise ein verfärbter Zahn. Unter Umständen ist dann die betreffende Unfallversicherung zur Leistung verpflichtet.
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