Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze – Verwaltungsrecht

KiTa-Gebühren: BAföG gilt als Einkommen

Die Gebühren von Kindertagesstätten richten sich oft nach dem Einkommen der Eltern. Ist die Mutter Studentin und erhält BAföG-Leistungen, gilt das BAföG bei der Gebührenberechnung als Einkommen. So entschied nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt laut Gericht auch für den Anteil des BAföG, den Studierende als Darlehen erhalten und später zurückzahlen müssen.
BVerwG, Az. 5 C 8.15

Hintergrundinformation:
Die Gemeinden berechnen KiTa-Gebühren, oft Eltern-Beiträge genannt, nach unterschiedlichen Methoden. So kann zum Beispiel eine Grundbetreuung kostenfrei sein und alles, was über diesen Zeitrahmen hinausgeht, ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich dann nach Kriterien wie der Einkommenshöhe, der Familiengröße, der Altersgruppe des betreuten Kindes und dem Betreuungsumfang. Nach einem anderen Modell ist die Kinderbetreuung für Eltern mit einem Einkommen unter einer bestimmten Grenze kostenlos, die Gebühren steigen dann gestaffelt mit der Höhe des Einkommens. Geregelt ist das Ganze in einer Satzung der jeweiligen Gemeinde. Der Fall: Ein Paar ließ seinen Sohn tagsüber in der gemeindeeigenen Kindertagesstätte betreuen. Dafür erhob die Gemeinde eine Teilnahmegebühr. Die Mutter des Kindes war Studentin und bekam BAföG, und zwar zu je 50 Prozent als Zuschuss und als Darlehen. Die Gemeinde zählte nun zur Berechnung der Teilnahmegebühr auch den als Darlehen gewährten Teil der Ausbildungsförderung zum Einkommen dazu. Die Eltern setzten sich dagegen zur Wehr, da sie das BAföG-Darlehen nicht als Einkommensbestandteil ansahen. Das Urteil: Das Bundesverwaltungsgericht verwies nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice auf Paragraph 82 des 12. Sozialgesetzbuches. Diese Vorschrift definiert, was im Sozialrecht als Einkommen gilt – nämlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die beim Empfänger zu einem Wertzuwachs führen. Normalerweise sei ein Darlehen kein Einkommen. Andererseits sei bei einem BAföG-Darlehen durchaus ein Wertzuwachs vorhanden – denn der so Geförderte könne dadurch eine gute Ausbildung erlangen und später mehr verdienen. Die Aussicht auf diesen Mehrwert rechtfertige es, das BAföG-Darlehen bei der Berechnung der KiTa-Gebühr als Einkommen anzurechnen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.12.2015, Az. 5 C 8.15

Diese und weitere Verbraucherthemen finden Sie unter www.ergo.com/verbraucher. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal.

Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook und YouTube. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.

Bitte geben Sie bei Verwendung des bereitgestellten Textmaterials die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH als Quelle an.

Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg – vielen Dank!

Seit 1928 steht die Marke D.A.S. für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Der D.A.S. Rechtsschutz bietet mit vielfältigen Produkten und Dienstleistungen weit mehr als nur Kostenerstattung. Er ist ein Angebot der ERGO Versicherung AG, die mit Beitragseinnahmen von 2,8 Mrd. Euro im Jahr 2014 zu den führenden Schaden-/Unfallversicherern am deutschen Markt zählt. Die Gesellschaft bietet ein umfangreiches Portfolio für den privaten, gewerblichen und industriellen Bedarf an und verfügt über mehr als 160 Jahre Erfahrung. Über die ERGO Versicherungsgruppe gehört die ERGO Versicherung zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger.

Firmenkontakt
D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Dr. Claudia Wagner
Victoriaplatz 2
40477 Düsseldorf
0211 477-2980
claudia.wagner@ergo.de
http://www.ergo.com

Pressekontakt
HARTZKOM
Laura Wolf
Anglerstr. 11
80339 München
089 9984610
das@hartzkom.de
http://www.hartzkom.de