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Auch für verheiratete Kinder gibt es Kindergeld!

Bisher gingen Gerichte und Behörden davon aus, dass der Anspruch auf Kindergeld mit der Eheschließung des Kindes endete – dann sollte der Ehepartner im Rahmen seiner Unterhaltspflicht einspringen. Nun hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert. Nach Mitteilung der D.A.S. erhalten Eltern nun auch dann Kindergeld, wenn ihr Kind mit einem Partner mit gutem Einkommen verheiratet ist.
BFH, Az. III R 22/13

Hintergrundinformation:
Bisher war es ständige Rechtsprechung der Gerichte, dass der Anspruch der Eltern auf Kindergeld für ein volljähriges Kind in dem Moment erlosch, in dem dieses Kind heiratete. Man ging davon aus, dass Kindergeld nur zu zahlen wäre, wenn eine typische Situation der Unterhaltspflicht vorlag, die Eltern also ihrem Kind Unterhalt schuldeten. Mit der Hochzeit sei aber im Rahmen des ehelichen Unterhalts erstrangig der Ehepartner für den Unterhalt zuständig. Nur wenn dieser nicht ausreichend verdiente, ließen die Gerichte einen Kindergeldanspruch zu. Der Fall: Eine 19jährige hatte direkt nach Ende der Schule eine dreijährige Ausbildung angefangen. Sie erhielt keinen Unterhalt von ihren Eltern. Während der Ausbildung heiratete sie; ihr Mann begann ebenfalls eine Berufsausbildung. Beide erhielten eine Ausbildungsvergütung. Ihr Vater stellte einen Antrag auf Kindergeld. Die junge Frau stellte für das Jahr 2012 einen sogenannten Abzweigungsantrag, damit das Kindergeld an sie ausgezahlt werde. Die Behörde wies den Kindergeldantrag ab, da das betreffende Kind verheiratet sei. Das Urteil: Der Bundesfinanzhof erklärte nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass eine „typische Unterhaltssituation“ für den Anspruch auf Kindergeld nicht mehr vorausgesetzt werde. Infolge einer Gesetzesänderung hänge der Kindergeldanspruch auch nicht mehr davon ab, dass das eigene Einkommen des Kindes einen Grenzbetrag von zuletzt 8.004 Euro jährlich nicht überschreite. Damit sei auch die Frage irrelevant geworden, wieviel Unterhalt der Ehepartner dem „Kind“ zahlen könne. Wenn also die sonstigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes erfüllt seien, könnten Eltern seit Januar 2012 das Kindergeld selbst dann in Anspruch nehmen, wenn das Kind verheiratet sei und der Partner gut verdiene.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.10.2013, Az. III R 22/13

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