Ferienbeginn einhalten: Frühstart verstößt gegen Schulpflicht

R+V-Infocenter: Verstöße durch vorzeitigen Urlaubsbeginn können bis zu 2.500 Euro Bußgeld kosten – Schulleitung vorab um eine Freistellung bitten

Wiesbaden, 3. Juli 2013. Lange Staus vermeiden, günstige Flüge sichern: Für viele Familien ist die Versuchung groß, etwas früher in den Urlaub zu starten. Doch wer seine schulpflichtigen Kinder unerlaubt aus der Schule nimmt, muss mit Bußgeldern von bis zu 2.500 Euro rechnen. „Wer gegen die Schulpflicht verstößt, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit“, erklärt Rechtsexperte Michael Rempel vom Infocenter der R+V Versicherung. „Im Wiederholungsfall können Eltern schlimmstenfalls sogar Post von der Staatsanwaltschaft im Briefkasten finden.“ Tipp des R+V-Infocenters: Muss die Familie die Ferien aus wichtigen Gründen verlängern, sollten Eltern vorab mit der Schulleitung darüber sprechen.

Grundsätzlich können Erziehungsberechtigte ihr Kind von der Schule freistellen lassen – wenn es gute Gründe für eine Urlaubsverlängerung gibt. „Wird die Oma 80 oder heiratet die Tante, kann der Schulleiter Sonderurlaub genehmigen“, sagt Rempel, „eine Selbstverständlichkeit ist dies jedoch keineswegs.“ Günstigere Reisepreise oder vorab gebuchte Flüge reichen als Begründung jedenfalls nicht aus. Wer sein Kind dann einfach krankmeldet und dabei erwischt wird, muss im schlimmsten Fall mit einem Bußgeld rechnen.

Höhe des Bußgelds hängt vom Bundesland ab
In Hessen ahnden die Schulämter einen Verstoß üblicherweise mit 100 Euro, ab sechs Fehltagen mit 150 Euro. In Nordrhein-Westfalen kostet die unerlaubte Ferienverlängerung schon bis zu 1.000 Euro Bußgeld, Berlin kassiert sogar bis zu 2.500 Euro von den Eltern. Ob und in welcher Höhe das Schulamt ein Bußgeld verhängt, kommt immer auf den Einzelfall an.

Wiederholungstätern drohen schlimmere Strafen
Wer zum ersten Mal gegen die Schulpflicht verstößt, muss zumindest mit einer Verwarnung rechnen. Eine Wiederholung kann dann aber teuer werden. In einigen Bundesländern wie Hessen, Hamburg oder dem Saarland begehen Eltern damit unter Umständen sogar eine Straftat, die mit Geldbußen oder Freiheitsstrafe belegt werden kann.

Tipps des R+V-Infocenters:
– Urlaub lange im Voraus planen, damit eine Verlängerung der Ferienzeit gar nicht in Erwägung gezogen werden muss.
– Wird der Sonderurlaub von der Schulleitung nicht genehmigt, sollten Eltern die Entscheidung akzeptieren oder im Notfall dagegen Einspruch erheben. Auf keinen Fall sollten Erziehungsberechtigte das Kind stattdessen krankschreiben. So ein Täuschungsversuch kann viel Geld kosten und Vertrauen zerstören.
– Kinder nicht zum Lügen anstiften: Braungebrannt die Erkältung vorspielen – gerade für kleine Kinder ist das unzumutbar. Zudem sinkt die Hemmschwelle zum Schwänzen, wenn Kinder lernen, dass Ferien wichtiger sind als der Schulbesuch.

Das R+V-Infocenter wurde 1989 als Initiative der R+V Versicherung in Wiesbaden gegründet. Es informiert regelmäßig über Service- und Verbraucherthemen. Das thematische Spektrum ist breit: Sicherheit im Haus, im Straßenverkehr und auf Reisen, Schutz vor Unfällen und Betrug, Recht im Alltag und Gesundheitsvorsorge. Dazu nutzt das R+V-Infocenter das vielfältige Know-how der R+V-Fachleute und wertet Statistiken und Trends aus. Zusätzlich führt das R+V-Infocenter eigene Untersuchungen durch: Die repräsentative Langzeitstudie über die „Ängste der Deutschen“ ermittelt beispielsweise bereits seit 1991 jährlich, welche wirtschaftlichen, politischen und persönlichen Themen den Menschen am meisten Sorgen bereiten.

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