Förderunterricht als Mehrbedarf beim Unterhalt

Karlsruhe/Berlin (DAV). Muss ein Kind längerfristig einen Förderunterricht
besuchen, kann dies einen Mehrbedarf beim Kindesunterhalt zur Folge haben. Dazu gehört auch die Therapie einer Lese-Rechtschreib-Schwäche. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2013 (AZ: XII ZB 298/12).

Das nichteheliche Kind kam 1997 zur Welt. Seit 2010 lebt es beim Vater. An einer Therapie wegen einer Lese-Rechtschreibe-Schwäche nimmt es seit März 2011 in einem privaten Institut teil. Der Vater möchte, dass die Mutter sich an den Kosten beteiligt. Da die Mutter dies ablehnt, wandte er sich an das Gericht.

Mit Erfolg. Kosten für Förderunterricht können einen Mehrbedarf darstellen, so die Richter. Die Kosten fielen als Teil des Lebensbedarfs über eine längere Zeit hinweg an und überstiegen das Übliche derart, dass sie vom regulären Kindesunterhalt nicht erfasst seien. Derjenige, der Kindesunterhalt zahle, müsse sich daher auch an den zusätzlichen Kosten beteiligen.

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