Silvesterfeuerwerk nur nach Vorschrift!

Vorsicht bei historischen Gebäuden, in Innenstädten und auf Inseln

Silvesterfeuerwerk nur nach Vorschrift!

D.A.S. Rechtsschutzversicherung – Silvesterfeuerwerk

Silvester ist ein besonderer Tag, der mit möglichst buntem und lautem Feuerwerk begrüßt werden soll. Doch nicht überall ist das Hineinfeiern mit Feuerwerkskörpern ins neue Jahr erlaubt: Wenn es um Brand- oder Lärmschutz geht, müssen auch hobbymäßige Pyrotechniker an einigen Orten Zurückhaltung üben. Die rechtlichen Hintergründe und deren Konsequenzen fasst die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zusammen.

Kaum etwas bleibt in Deutschland ohne gesetzliche Regelungen – so auch die alljährliche Silvesterfeier: „Das „Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe“, kurz SprengG, und die dazugehörigen Sprengstoffverordnungen geben Auskunft, wer wann und wo in Deutschland mit explosiven Materialien hantieren darf“, erläutert Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Demnach ist die Knallerei das ganze Jahr – genauer gesagt vom 2. Januar bis 30. Dezember – verboten (1.SprengV). Doch auch für die beiden restlichen Tage, den 31. Dezember und den 1. Januar, gibt es Vorschriften. Hintergrund dieser Regelungen ist der Lärm- und Brandschutz von gefährdeten Gebäuden und der darin lebenden Menschen sowie von Tier und Natur. Auch hat das Ordnungsamt, die Polizei oder die für die allgemeine Gefahrenabwehr zuständige Behörde das Recht, das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände innerhalb bestimmter Schutzzonen zu verbieten. Wer dort dennoch mit viel Lärm ins neue Jahr feiert, muss mit einer erheblichen Geldbuße rechnen, denn: „Hier handelt es sich rechtlich um eine Ordnungswidrigkeit“, so die D.A.S. Rechtsexpertin.
Übrigens dürfen Feuerwerkskörper der Klasse II – darunter fallen die meisten Böller und Raketen – nur von Volljährigen gekauft und abgebrannt werden!

Welche Schutzzonen gibt es?
In der Praxis untersagt die 1. Sprengstoffverordnung bundesweit das Abbrennen von Feuerwerk im näheren Umkreis von Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen, Kirchen, aber auch von Reet- und Fachwerkhäusern. Zudem verbieten oft lokale Regelungen an Orten, an denen gerade an Silvester mit großen Menschenansammlungen zu rechnen ist, am 31.12. und 1.1. private Pyrotechnik – so etwa am Brandenburger Tor in Berlin. Und historische Innenstädte wie Goslar oder denkmalgeschützte Gebäude wie das Nymphenburger Schloss bewahren die Behörden vor funkensprühenden Raketen häufig durch ein komplettes Feuerwerks-Verbot.
Pyrotechnik-Zauber auf Inseln wird ebenfalls oft untersagt – verstärken die dort wehenden Winde doch noch den Funkenflug und stellen eine erhöhte Brandgefahr der ansässigen Reetdach-Häuser dar. Daher sind unter anderem auf den nordfriesischen Inseln Sylt und Amrum Silvesterfeuerwerke verboten.
Wer bei der Planung seiner Silvesterfeier auf der rechtlich sicheren Seite sein möchte, dem empfiehlt die D.A.S. Juristin daher die frühzeitige Anfrage bei der zuständigen Behörde.
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal

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Wussten Sie, dass…? Die D.A.S. Expertin Anne Kronzucker klärt auf!
Wo ist Silvesterfeuerwerk erlaubt?

– Es ist gesetzlich geregelt, wer wann und wo in Deutschland an Silvester böllern darf.

– Nur am 31.12. und am 1.1. ist Feuerwerks-Knallerei erlaubt.

– Nahe Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen, Kirchen, Reet- und Fachwerkhäusern gilt ein Feuerwerks-Verbot.

– Wer gegen diese Verbote verstößt, muss mit einer hohen Geldbuße rechnen.
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Über die D.A.S.
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Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de.

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