„Wenn die Eltern schulfrei geben“ – Verbraucherinformation des D.A.S. Leistungsservice

Befreiung von der Schulpflicht zu Ferienzeiten nur in Ausnahmefällen möglich!

"Wenn die Eltern schulfrei geben" - Verbraucherinformation des D.A.S. Leistungsservice

Schulfrei (Bildquelle: ERGO Versicherungsgruppe)

Pünktlich zu Ferienbeginn steigen die Preise für Flüge und Hotels. Könnten Familien mit Schulkindern ein paar Tage früher fliegen, würden sie viel Geld sparen. Nicht selten befreien Eltern ihre Kinder daher eigenständig vom Unterricht – zum Beispiel wegen einer angeblichen Krankheit. Gilt doch die landläufige Meinung, an den letzten Tagen vor den Ferien habe der Unterricht keine Bedeutung mehr. Aber in Deutschland gilt die Schulpflicht. Die Eltern müssen sogar damit rechnen, dass die Polizei rund um die Ferienzeit an Flughäfen nach Schulschwänzern sucht. Ob und welche Gründe es gibt, die eine Befreiung vom Schulbesuch rechtfertigen, fasst Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) zusammen.

In Deutschland herrscht Schulpflicht: Kinder im schulpflichtigen Alter müssen die Schule besuchen, das heißt, regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an verbindlichen schulischen Veranstaltungen teilnehmen. „Die Eltern sind verpflichtet, für die Anwesenheit ihrer Kinder zu sorgen. Eigenmächtig genommene Urlaubstage oder Urlaubsverlängerungen sind ein Verstoß gegen die Schulpflicht“, erklärt Michaela Zientek, Juristin des D.A.S. Leistungsservice.

Befreiung vom Unterricht

Eine Beurlaubung vom Unterricht ist nur in Ausnahmefällen sowie aus triftigen Gründen möglich. Die Schule entscheidet, was ein solcher dringender Grund ist. Dabei orientiert sie sich an den entsprechenden Verordnungen oder Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes. In Berlin sind das beispielsweise die „Ausführungsvorschriften über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht“ der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft. In Baden-Württemberg greift die „Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen“. Das bedeutet in der Praxis: Aus Anlass der Beerdigung eines nahen Verwandten wie der Großmutter, eines nur während der Unterrichtszeit möglichen Arzttermins oder eines sportlichen Wettkampfes ist eine Beurlaubung vom Unterricht meist möglich. Eine Unterrichtsbefreiung, um früher in den Urlaub zu fahren oder später zurückzukommen, ist in den einschlägigen Regelungen teilweise ausdrücklich ausgeschlossen. „Auch die Deklaration einer Reise als „Bildungsurlaub“ erlaubt nicht die Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Unterricht (VGH Baden-Württemberg, Az. 9 S 2735/04)“, ergänzt Michaela Zientek. Die Eltern müssen die Notwendigkeit für die Schulbefreiung aber auch ansonsten gut begründen. Den Antrag auf Befreiung vom Unterricht müssen die Eltern beziehungsweise der volljährige Schüler rechtzeitig schriftlich bei der Schulleitung einreichen. Der Tipp der D.A.S. Juristin: Sich frühzeitig bei der Schulleitung nach den Vorschriften für eine Unterrichtsbefreiung erkundigen!

Unerlaubtes Fernbleiben kann teuer werden

„Wer ohne Erlaubnis der Schule seine Kinder aus dem Unterricht nimmt, begeht einen Verstoß gegen die Schulpflicht“, warnt Michaela Zientek. Gegenüber dem Gesetz gilt ein Schulpflichtverstoß als Ordnungswidrigkeit. Der Gesetzgeber kann den Verstoß gegenüber den Eltern und auch gegenüber Jugendlichen ab 14 Jahren mit einem Bußgeld ahnden. Wie hoch es ausfällt, hängt von der Dauer des Fernbleibens und vom Bundesland ab. Für wenige Tage können bereits einige hundert Euro zusammen kommen. In einigen Bundesländern kann gegen Eltern, die ihre Kinder dauernd oder hartnäckig wiederholt der Schulpflicht entziehen, sogar eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine hohe Geldstrafe verhängt werden – zum Beispiel in Hessen.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 3.666

Kurzfassung:

Schulfrei durch die Eltern?

Rechtliche Hinweise von Michaela Zientek, Juristin des D.A.S. Leistungsservice

-In Deutschland herrscht Schulpflicht: Kinder im schulpflichtigen Alter müssen die Schule besuchen.
-Eine Beurlaubung vom Unterricht ist nur in Ausnahmefällen sowie aus triftigen Gründen möglich. Urlaubsreisen sind kein triftiger Grund.
-Über einen Antrag auf Schulbefreiung entscheidet die Schule. Dabei berücksichtigt sie entsprechende Verordnungen oder Gesetze des jeweiligen Bundeslandes.
-An den Tagen vor und nach den Schulferien handhaben die Schulen eine Beurlaubung vom Unterricht inzwischen sehr streng. Teilweise gilt ein grundsätzliches Verbot für eine Befreiung an diesen Tagen. Ausnahmen gibt es nur im Sonderfall, etwa für eine Hochzeit oder Beerdigung.
-Wer ohne Erlaubnis der Schule seine Kinder aus dem Unterricht nimmt, begeht einen Verstoß gegen die Schulpflicht. Die Eltern müssen mit einem Bußgeld rechnen, das schon bei wenigen Tagen einige hundert Euro betragen kann.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 997

Diese und weitere Verbraucherthemen finden Sie unter www.ergo.com/verbraucher. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal.

Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook und YouTube. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.

Bitte geben Sie im Falle einer Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die „ERGO Versicherungsgruppe“ als Quelle an.

Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg – vielen Dank!

Bildquelle: ERGO Versicherungsgruppe

Seit 1928 steht die Marke D.A.S. für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Der D.A.S. Rechtsschutz bietet mit vielfältigen Produkten und Dienstleistungen weit mehr als nur Kostenerstattung. Er ist ein Angebot der ERGO Versicherung AG, die mit Beitragseinnahmen von 2,8 Mrd. Euro im Jahr 2014 zu den führenden Schaden-/Unfallversicherern am deutschen Markt zählt. Die Gesellschaft bietet ein umfangreiches Portfolio für den privaten, gewerblichen und industriellen Bedarf an und verfügt über mehr als 160 Jahre Erfahrung. Über die ERGO Versicherungsgruppe gehört die ERGO Versicherung zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger.

Firmenkontakt
D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Dr. Monika Stobrawe
Victoriaplatz 2
40477 Düsseldorf
0211 477-5570
Monika.Stobrawe@ergo.de
http://www.ergo.com

Pressekontakt
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339 München
089 9984610
das@hartzkom.de
http://www.hartzkom.de